AGB


§ 1 Geltungsbereich - Vertragsgegenstand

(1) Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen.
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Bauleistungen/die Warenlieferung vorbehaltlos ausführen.
(3) Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss - Angebotsunterlagen

(1) Die Bestellung des Auftraggebers/Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen z.B. durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Arbeiten und ggf. Übergabe des Werkes/der Kaufsache annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.
(2) Alle in unseren Angeboten und/oder Kostenvoranschlägen genannten Maße stellen nur die annähernd ermittelten Werte dar. Die den Abrechnungen zugrunde zu legenden endgültigen Maße richten sich nach den durch Aufmaß festzustellenden tatsächlich ausgeführten Lieferungen und Leistungen, bei Stundenlohnarbeiten nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsschluss bestimmte Erschwernisse für unsere Leistungserbringung ergeben, die uns vor Angebotsabgabe nicht schriftlich mitgeteilt worden sind. Solche Erschwernisse können unter anderem vorliegen bei verstärkter Armierung von Betonteilen oder bei von dem Auftrag abweichender Befestigungssituation.
(2) Die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist im Falle von Bauleistungen bzw. der Herstellung eines Werkes (Werkvertrag) nach Abnahme bzw. im Falle des Verkaufes beweglicher Sachen (Kaufvertrag) nach Erhalt der Ware sofort und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
(3) Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt oder mit unserer Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind. Soweit der Besteller Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Unternehmers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.


§ 4 Leistungszeit

Sind von uns Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen oder Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.


§ 5 Haftung für Mängel

(1) Hat der Vertrag Bauleistungen bzw. die Herstellung eines Werkes im Rechtssinne zum Gegenstand (Werkvertrag), so leisten wir für etwaige Mängel nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
(2) Hat der Vertrag die Lieferung beweglicher Sachen als wesentlichen Vertragsgegenstand (Kaufvertrag), so haften wir bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften. Allerdings hat der Kunde offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
(3) Hat der Vertrag die Lieferung beweglicher Sachen als wesentlichen Vertragsgegenstand (Kaufvertrag), so beträgt die Gewährleistungsfrist
a) gegenüber Verbrauchern für die Lieferung neuer Sachen zwei Jahre, bei der Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr;
b) gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist immer ein Jahr. Die Regelungen der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt.
(4) Bei allen sonstigen Verträgen gilt für die Verjährung der Mängelansprüche die gesetzliche Regelung.
(5) Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht, es sei denn, diese sind schriftlich vereinbart.
(6) Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 6. 


§ 6 Haftung für Schäden

(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Falle des Lieferverzuges ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
(3) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werkes. Derartige Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien/dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, so behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(3) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/Gebäude des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
(4) Hat der Vertrag den Verkauf beweglicher Sachen als wesentlichen Vertragsgegenstand (Kaufvertrag), so hat uns der Kunde über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde Unternehmer, hat er unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
(5) Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Besteller um mehr als 20%, so haben wir auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.


§ 8 Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.


§ 9 Sonderbedingungen für Markisentücher

Die „Sonderbedingungen für Markisentücher“ nach Vorgabe des Industrieverbandes Technische Textilien – Rollladen – Sonnenschutz e.V. Mönchengladbach sind Grundlage für die gelieferten Markisentücher und Bestandteil des Vertrages.


§ 10 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.


§ 11 Salvatorische Klausel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen voll wirksam


§ 12 Rechtswahl - Gerichtsstand

(1) Soweit der Vertrag den Verkauf beweglicher Sachen als wesentlichen Vertragsgegenstand hat (Kaufvertrag), ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
(2) Für alle Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.